AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elvator GmbH
Stand: 11.2021

1. Geltung

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: „Leistungen“), die wir für unsere Auftraggeber erbringen.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht widersprechen. Diese werden auch durch vorbehaltslose Auftragsannahme oder Auftragserteilung nicht Vertragsinhalt.

2. Vertragsschluss

2.1 Wir erstellen für den Auftraggeber einen individuellen freibleibenden Kostenvoranschlag, den wir dem Auftraggeber in Textform zusenden. Der Auftraggeber kann uns seinen Auftrag auf der Basis dieses Kostenvoranschlags durch seine Unterschrift und Rücksendung per Post, Telefax oder E-Mail binnen 10 Tagen erteilen. Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot, das wir binnen einer Woche annehmen können. Der Vertrag kommt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Post, Telefax oder EMail übersandt werden.

2.2 Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich zugesagt sind.

2.3 In unseren Angeboten oder Kostenvoranschlägen genannte Mengen stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die der Schlussabrechnung zugrundeliegenden Mengen richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Bei Stundenlohnarbeiten werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
abgerechnet.

2.4 Konstruktions- und fertigungstechnische sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes behalten wir uns vor, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

3. Leistungsumfang; Leistungen von Dritten

3.1 Umfang und Gegenstand unserer Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung. Teilleistungen sind möglich.

3.2 Die Lieferung gleichwertiger Baustoffe und Materialien anderer als der vertraglich vereinbarten Fabrikate ist zulässig, soweit das vertraglich vereinbarte Fabrikat beim Hersteller nicht oder nicht rechtzeitig für die vereinbarte Auftragsausführung lieferbar ist und die abweichende Lieferung für den Auftraggeber zumutbar ist.

3.3 Erkennen wir während der Ausführung des Auftrags, dass dieser wegen bei Auftragserteilung nicht erkennbarer Tatsachen oder nicht erkennbarer örtlicher Gegebenheiten technisch nicht wie vereinbart durchführbar und eine nachträgliche
Änderung der Leistungserbringung erforderlich ist, werden wir den Auftraggeber darauf hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Der Auftraggeber erhält hierzu ein ergänzendes Angebot von uns. Der Auftraggeber wird uns binnen 10 Tagen ab Erhalt des Angebots mitteilen, ob er der vorgeschlagenen Änderung zustimmt. Stimmt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht zu, so haben beide Parteien das Recht, den Vertrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten;
bereits angefallene Aufwendungen sind zu erstatten.

3.4 Beauftragt der Auftraggeber uns, in seinem Namen oder in eigenem Namen auf Kosten des Auftraggebers mit Dritten die Erbringung von Leistungen zu vereinbaren, übernehmen wir für den Auftraggeber nur die Vermittlung der Leistung und die Abstimmung der Leistungserbringung des Dritten mit unserem Gewerk. Die Leistungserbringung des Dritten ist nicht Gegenstand unserer Leistungen.

4. Lieferung, Leistungszeiten, Gefahrübergang

4.1 Auslieferungen führen wir in der Regel selbst mit eigenen Fahrzeugen durch.

4.2 Bei vereinbarter Lieferung liefern wir ausschließlich frei Bordsteinkante.

4.3 Sind Liefertermine, Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen vertraglich vereinbart, übernehmen wir für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, von uns nicht zu vertretenden Umständen wie beispielsweise Arbeitskämpfe, keine Haftung. Die Fristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.

4.4 Der Auftraggeber hat für eine ordnungsgemäße Zutrittsmöglichkeit und die Sicherung der Baustelle zu sorgen.

4.5 Im Falle einer Selbstabholung durch den Auftraggeber oder einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten oder im Fall der vereinbarten Lieferung der Waren durch einen Dritten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Auftraggeber über.

5. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzugsfolgen

5.1 Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer.

5.2 Versand- und Transportkosten trägt der Auftraggeber. Bei vereinbarter Lieferung oder Montage beginnt die abzurechnende Arbeitszeit mit der Abfahrt unserer Monteure an unserem Geschäftssitz.

5.3 Bei der Lieferung von Waren sind Rechnungen, sofern nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug mit Rechnungsstellung sofort zur Zahlung fällig. Bei Selbstabholung ist die Zahlung mit Abholung der Ware fällig. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuhändigen.

5.4 Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

5.5 Sind Waren oder Leistungen vertragsgemäß oder aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Vertragsschluss zu erbringen und haben sich bis zum vereinbarten Ausführungstermin Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder ähnliche für die Kalkulation erhebliche Kosten erhöht, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend im gleichen Umfang anzupassen.

5.6 Sofern der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags wünscht, sind die hierfür anfallenden Mehrkosten gesondert zu vergüten. In diesem Fall erstellen wir einen ergänzenden freibleibenden Kostenvoranschlag, den wir dem Auftraggeber in Textform zu senden. Der Auftraggeber kann uns seinen Auftrag auf der
Basis dieses ergänzenden Kostenvoranschlags durch seine Unterschrift und Rücksendung per Post, Telefax oder E-Mail binnen 10 Tagen erteilen. Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot, das wir binnen einer Woche annehmen können. Der Vertrag über die ergänzenden, vom Auftraggeber gewünschten Leistungen
kommt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Post, Telefax oder E-Mail übersandt werden.

5.7 Wir sind berechtigt Abschlagszahlungen nach Baufortschritt in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu verlangen.
Die Leistungen werden durch eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen, die eine Beurteilung der Leistungen für den Auftraggeber ermöglicht. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Waren sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Waren, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. Ist der Auftraggeber Verbraucher und liegt ein Verbraucherbauvertrag nach § 650 i BGBG vor, gilt § 650 m BGB.

6. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

6.1 Dem Auftraggeber stehen ein Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

6.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem von uns mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag an Dritte abzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 a) Ist der Auftraggeber Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten oder eingebauten Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.

7.1 b) Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten oder eingebauten Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

7.3 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für uns hierfür entstandene Kosten.

7.4 Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser in Höhe des mit diesem vereinbarten Rechnungs-Endbetrags einschließlich Mehrwertsteuer an uns ab; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns als Auftragnehmer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

7.5 Ist der Auftraggeber Unternehmer, so erfolgt die Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an
der umgebildeten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, den Auftraggebern nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Auftraggeber tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

7.6 Wird die Vorbehaltsware von uns als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück des Auftraggebers eingebaut, tritt der Auftraggeber bereits jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des vereinbarten Preises für die Vorbehaltsware und deren Einbau in an das Grundstück an uns ab; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

7.7 Soweit wir Bauleistungen erbringen, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen eine Sicherungshypothek an seinem Baugrundstück entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach § 650e BGB zu bestellen.

8. Gewährleistung

8.1 Bei der Lieferung von Waren und Erbringung von Leistungen sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um eine Bauleistung, kann der Auftraggeber nur die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

8.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist er verpflichtet, uns offensichtliche Mängel der gelieferten Ware oder der Leistung unverzüglich nach Lieferung oder Erstellung bzw. Auftreten des Mangels anzuzeigen.

8.3 Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so werden wir von unserer Verpflichtung zur Gewährleistung für diese Mängel frei, soweit wir unsere Bedenken zuvor schriftlich gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilt haben.

8.4 Sofern Mängel am Baukörper oder Grundstück vorhanden sind, die der Auftraggeber uns nicht mitgeteilt hat, werden diese so behandelt, als wären sie nicht vorhanden, es sei denn sie sind offensichtlich. Wir sind nicht verpflichtet, über die uns vom Auftraggeber übermittelten Informationen und Unterlagen hinaus Nachforschungen und Untersuchungen anzustellen.

8.5 Für Leistungen, die durch von uns im Namen des Auftraggebers oder in eigenem Namen auf Kosten des Auftraggebers beauftragte dritte Unternehmer erbracht werden, übernehmen wir keine Gewährleistung.

9. Abnahme

9.1 Bei der Erbringung von Werkleistungen teilen wir dem Auftraggeber, sobald die Leistung im Wesentlichen vollständig erbracht ist, die Abnahmereife in Textform mit und benennen einen zeitnahen Termin zur Abnahme (Abnahmeverlangen). Der Auftraggeber ist berechtigt, uns im Verhinderungsfalle einen neuen Abnahmetermin benennen, der nicht später als eine
Woche nach dem von uns zur Abnahme benannten Termin liegen darf.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach dem Abnahmeverlangen, das vertragsgemäß erbrachte Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht wegen der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist.

9.3 Kommt der Auftraggeber unserem Abnahmeverlangen nicht nach, so gilt das Werk oder der Teil davon als abgenommen, soweit seit dem Abnahmeverlangen oder der Aufnahme der Nutzung 28 Tage verstrichen sind. Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind wir verpflichtet, den Auftraggeber mit dem Abnahmeverlangen auf die Folgen einer nicht erklärten Abnahme oder einer Verweigerung der Abnahme ohne Angabe mindestens eines Mangels hinzuweisen.

10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

10.1 Der Auftraggeber hat uns alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen sowie die von uns angeforderten Auskünfte und Unterlagen in Kopie binnen 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat uns den Zugang zu dem Objekt zu ermöglichen, das Gegenstand der Leistungserbringung ist.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich auf nachträgliche Änderungen der erteilten Auskünfte und Unterlagen hinzuweisen. Der Auftraggeber hat für fehlerhafte oder unvollständige Angaben und deren Folgen einzustehen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm vorgelegten Pläne und Baubeschreibungen den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.

10.3 Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und fristgerecht binnen 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung nachkommt. Solange der
Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, sind wir zur Erbringung der Leistung nicht verpflichtet. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber sind wir nach vorheriger Mahnung berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.

10.4 Originale der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen erhält dieser nach Beendigung des Auftrags zurück. Wir sind nicht verpflichtet, Kopien oder Datenträger, die der Auftraggeber uns überlassen hat, nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten sind wir berechtigt, diese zu vernichten.

10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren und hergestellten Sachen auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Elementarschäden und Baurisiko zum Neuwert zu versichern.

10.6 Sind zum Erhalt des Bauwerks, an dem oder in das wir unsere Leistungen erbracht haben, Sicherungs-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

10.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Beginn der Leistungserbringung von bestehenden spezifischen örtlichen oder behördlichen Anforderungen an unsere Leistung zu unterrichten. Führen solche Anforderungen zu einer Änderung unserer Leistungen oder dazu, dass wir unsere Leistung nicht oder nicht wie vereinbart erbringen können, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.

10.8 Wird uns die Erbringung der Leistung durch die spezifischen örtlichen oder behördlichen Anforderungen unmöglich, werden wir von unserer Pflicht zur Leistungserbringung frei. Wir sind berechtigt, die Vergütung unserer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu verlangen.

11. Datenschutz und Geheimhaltung

Wir sind verpflichtet, die persönlichen und geschäftlichen Daten unserer Auftraggeber, die uns im Rahmen unserer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn dass der Auftraggeber uns von dieser Pflicht entbindet oder gesetzliche Verpflichtungen zur Offenlegung, z.B. gegenüber Behörden, bestehen.

12. Urheberrechte

12.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen wie Berichte oder Planungsunterlagen, die wir dem Auftraggeber überlassen, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor.

12.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ergebnisse unserer Tätigkeit, insbesondere die vorstehend genannten Unterlagen ausschließlich für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis gestattet. Ausgenommen ist die Weitergabe an Aufsichts- oder Genehmigungsbehörden.

13. Haftung

13.1 Wir haften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

13.2 Auch bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, lediglich bei Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden
begrenzt.

13.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden; in diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, mit dessen Entstehen gerechnet werden konnte.

13.4 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

13.5 Vertragswesentlicher Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

13.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie für von uns im Namen des Auftraggebers oder in eigenem Namen auf Kosten des Auftraggebers beauftragte dritte Unternehmer.

14. Haftungsbegrenzung

14.1 Bei einer Haftungsbegrenzung auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schaden ist die Haftung pro Schadensereignis bei Sach- und Vermögensschäden auf 500.000,- € begrenzt, für sämtliche Schäden innerhalb eines Kalenderjahres jedoch jeweils auf höchstens das Doppelte dieses Betrags.

14.2 Diese Begrenzung gilt nicht, soweit darüberhinausgehende Schäden durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.

15. Gerichtsstand und Erfüllungsort

15.1 Erfüllungsort, auch für die Nacherfüllung, ist unser Geschäftssitz in Remchingen.

15.2 Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber entstehenden Streitigkeiten ist Karlsruhe, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.